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Auswirkungen von Covid‑19 auf die Streitbeilegung8 April 2020

Die weltweite Ausbreitung von Covid-19 wirkt sich auch auf den Bereich der Streitbeilegung aus. Dies betrifft sowohl den vorprozessualen Bereich der Streitprävention, als auch praktische Folgen für den Bereich der Streitbeilegung und Anspruchsdurchsetzung vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten.

"Mögliche Auswirkungen von Covid-19 auf den Geschäftsbetrieb sowie die vertraglichen Leistungen sollten in jedem Fall im Hinblick auf ihre Ursachen und Folgen genau dokumentiert werden."

Derzeit sind insbesondere folgende Besonderheiten zu beachten:

Prävention und Vorbereitung von Streitigkeiten

Covid-19 kann zwischen Vertragsparteien insbesondere Meinungsverschiedenheiten darüber aufwerfen, ob und inwieweit vertragliche Ansprüche und Leistungspflichten beeinflusst werden. Hinweise und Handlungsempfehlungen im Hinblick auf bestehende Vertragsbeziehungen haben wir Ihnen in einem früheren Beitrag hier zusammengestellt.

Mögliche Auswirkungen von Covid-19 auf den Geschäftsbetrieb sowie die vertraglichen Leistungen sollten in jedem Fall im Hinblick auf ihre Ursachen und Folgen genau dokumentiert werden. Diese Dokumentation kann in einem späteren Rechtsstreit als Beweismittel von Bedeutung sein, z.B. für die Frage, ob eine Leistungsverhinderung berechtigt war, oder für die Prüfung möglicher Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche. Derzeit versenden Vertragspartner nach unserer Beobachtung häufig allgemein gehaltene Mitteilungen, die mit bloßem Hinweis auf Covid-19 mögliche Auswirkungen (Lieferverzögerungen, Preissteigerungen) auf die vertraglichen Leistungsbeziehungen (Liefer- oder Abnahmeschwierigkeiten, Personalengpässe, Preissteigerungen) ankündigen. Solche unbestimmten Mitteilungen oder Behinderungsanzeigen sollten soweit notwendig zurückgewiesen werden.

Auswirkungen auf Fristen

Darüber hinaus ist zu prüfen, wie sich Covid-19 auf vertragliche oder gesetzliche Fristen auswirkt.

Die Ausbreitung von Covid-19 kann zu diversen Einschränkungen des Geschäftsbetriebes führen. Behördliche Anordnungen, nicht systemrelevante Betriebe vorübergehend zu schließen, die Verlagerung der Tätigkeit ins Homeoffice sowie Krankheitsausfälle und Quarantänen von Mitarbeitern, die sich mit dem Virus infiziert haben, können unternehmensinterne Abläufe behindern.

Grundsätzliche keine Hemmung vertraglicher und gesetzlicher Fristen
Grundsätzlich haben solche Behinderungen auf den Lauf vertraglicher oder gesetzlicher Fristen, wie z.B. die Fristen zur Mängelanzeige (z.B. „Defect Notification Periods“) oder Mängelrügen (§ 377 Abs. 1 HGB) sowie vertragliche Ausschlussfristen keine Auswirkungen.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien eine Verlängerung der Frist vereinbart haben. Ist dies nicht der Fall, kann eine entsprechende Verlängerung im Hinblick auf Behinderungen durch Covid-19 beim Vertragspartner angeregt werden. Die relevanten Fristläufe sollten deshalb im Auge behalten und die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, damit die Einhaltung vertraglicher und gesetzlicher Fristen eingehalten werden kann.

Hemmung der Verjährungsfrist
Covid-19 führt nicht zu einer automatischen Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung. Der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfrist kann nur ganz ausnahmsweise durch Covid-19 gehemmt sein.

So wird nach § 206 BGB der Lauf der Verjährung gehemmt solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Ein Fall höherer Gewalt wird erst angenommen, wenn die Rechtsverfolgung durch das Ereignis selbst bei äußerster nach den Umständen vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt unmöglich ist. Es sind somit für die Rechtsverfolgung in jedem Fall alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Bereits das geringste Verschulden schließt eine höhere Gewalt aus.

  • Einschränkungen des Geschäftsbetriebes allein dürften hierfür nicht ausreichen, wenn die Rechtsverfolgung durch notwendige Vorkehrungen sichergestellt werden kann (z.B. personelle Umorganisation oder die Einschaltung von Rechtsanwälten). Gleiches dürfte für Geschäftsbetriebe gelten, die im Hinblick auf Covid-19 vorübergehend geschlossen werden.
  • Einschränkungen bei Gerichten stellen dagegen erst dann eine höhere Gewalt dar, wenn es sich um einen tatsächlichen Stillstand der Rechtspflege handelt. Derzeit befindet sich ein überwiegender Teil der Gerichte lediglich in einem „Notbetrieb“, wobei hauptsächlich dringende Angelegenheiten bearbeitet werden.

"Derzeit arbeiten zahlreiche Gerichte nur im „Notbetrieb“. Der Zugang zu den Gerichten wird vielfach eingeschränkt und diverse Richter arbeiten aus dem Homeoffice."

Droht der Verjährungsablauf, sollte im Hinblick auf Covid-19 eine Verlängerung der Verjährungsfrist verhandelt oder ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung eingeholt werden. Anderenfalls müssen verjährungshemmende Rechtsverfolgungsmaßnahmen, wie z.B. ein Mahnverfahren, Beweissicherungsverfahren, Klage bei staatlichen Gerichten oder Schiedsklage erhoben werden.

Zustellungsverzögerung bei Schriftsätzen beachten
Sind Fristen einzuhalten oder droht Verjährung, sind außerdem mögliche Verzögerung bei der Zustellung relevanter Schriftsätze zu beachten. Dies gilt nicht nur für den allgemeinen Post- und Gerichtsbetrieb, sondern auch für Schiedsinstitutionen. Es sind deshalb die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine rechtzeitige Zustellung gewährleistet wird. Hierbei kann neben dem Versand per Einschreiben oder Fax auch auf elektronischen Versand zurückgegriffen werden, solange der Zugang hinreichend nachweisbar ist.

So empfehlen die Schiedsgerichte des International Chamber of Commerce (ICC), des Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce (SCC) und London Court of International Arbitration (LCIA), sämtliche Kommunikation elektronisch zu führen. Bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) ist zudem zu beachten, dass der Fristbriefkasten des Berliner Büros derzeit auf unbestimmte Zeit außer Betrieb ist. Allerdings hat die DIS mitgeteilt, die formalen Anforderungen für die Einreichung der Schiedsklage etwas erleichtern zu wollen.

Auswirkungen von Covid-19 auf Gerichts- und Schiedsverfahren

In Zeiten von Covid-19 sind zudem Besonderheiten im Hinblick auf bevorstehende oder laufende Gerichts- und Schiedsverfahren zu beachten.

Auswirkungen auf Streitverfahren als solches
Derzeit arbeiten zahlreiche Gerichte, wie oben erwähnt, nur im „Notbetrieb“. Der Zugang zu den Gerichten wird vielfach eingeschränkt und diverse Richter arbeiten aus dem Homeoffice. Die Arbeit beschränkt sich häufig auf dringliche Angelegenheiten, sodass Termine verschoben oder gänzlich aufgehoben werden. Auch die Schiedsinstitutionen weisen darauf hin, dass es derzeit zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen kann, auch wenn ihre Mitarbeiter aus dem Homeoffice tätig sind oder eine Notbesetzung im Hauptbüro vorgehalten wird (z.B. bei der DIS in Bonn).

In laufenden Gerichtsverfahren bestehen für Gerichte zudem unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten:

  • Bei laufenden Verfahren vor staatlichen Gerichten ist denkbar, dass das Verfahren nach § 245 ZPO so lange unterbrochen wird, wie das Gericht infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses nicht tätig ist. Solange wie Gerichte einen Notbetrieb aufrechterhalten, ist eine Unterbrechung des Verfahrens allerdings nicht zu befürchten.
  • Denkbar ist aber, dass Gerichte in Ausnahmefällen aufgrund von Covid-19 die Aussetzung des Verfahrens anordnen. Nach § 247 ZPO kann das Gericht eine solche Anordnung für den Zeitraum treffen, wie eine Partei sich an einem Ort aufhält, der durch staatliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist. Eine solche Verhinderung einer Partei könnte zwar bei örtlichen Ausgangsbeschränkungen oder einer Quarantäne angenommen werden. Bei anwaltlicher Vertretung ist aber eher unwahrscheinlich, dass Gerichte eine Aussetzung des Verfahrens erwägen würden.
  • Im Übrigen kann das Gericht nach § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens auf Antrag der Parteien anordnen. Einem solchen Ruhen sollte der Kläger allerdings nur vorbehaltlich einer Verjährungsverzichtserklärung zustimmen, da anderenfalls die Verjährungshemmung sechs Monate nach Anordnung des Ruhens des Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB).

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Die relevanten Fristläufe sollten deshalb im Auge behalten und die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, damit die Einhaltung vertraglicher und gesetzlicher Fristen eingehalten werden kann.

Auswirkungen auf gesetzliche und richterliche Fristen
Vorsicht ist in laufenden Verfahren zudem im Hinblick auf gesetzliche und richterliche Fristen geboten.

  • Grundsätzlich können Verfahrensfristen auf Antrag der Parteien nach Ermessen des Gerichts verlängert werden. So entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass in der Regel der erstmalige Fristverlängerungsantrag bei hinreichender Begründung zu gewähren ist. Darüber hinaus wird jedoch im Einzelnen genau darzulegen sein, inwiefern man konkret durch Covid-19 an der Einhaltung der gesetzten Frist gehindert ist.
  • Keine Verlängerung kommt dagegen bei Notfristen in Betracht. Notfristen sind u.a. die Frist für die Verteidigungsanzeige des Beklagten gegen eine Klage, für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmittel. Wird z.B. die Berufungsfrist gegen ein ungünstiges Urteil versäumt, kann dieses grds. rechtskräftig werden. Bei Versäumung einer Notfrist kommt zwar eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO in Betracht. Hier muss aber sorgfältig und schlüssig dargelegt werden, weshalb die Einhaltung der Notfrist ohne Verschulden wegen Covid‑19 versäumt wurde. Auch hierbei kommt es darauf an, dass eine hinreichende Organisation vorgehalten wird.
  • In Schiedsverfahren Fristenvorgaben in der Regel im Ermessen des Schiedsgerichts. Es ist unsere Erfahrungen, dass Schiedsgerichte sich Verlängerungsanträgen ergebnisoffen nähern, wenn z.B. die Vorlage einer schriftlichen Zeugenaussage („witness statements“) aufgrund nachgewiesener Covid-19 Erkrankung des Zeugen und dessen stationärer Behandlung nicht fristgerecht eingeholt werden kann. Die DIS hat ihrerseits verlautbart aufgeschlossen mit Fristverlängerungen im Hinblick auf von ihr administrierte Fristen umzugehen.

Es sollten deshalb in jedem Fall die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, damit auch Fristen in laufenden Verfahren gewahrt werden können.

"Es bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, den praktischen Schwierigkeiten der Ausbreitung von Covid-19 zu begegnen."

Auswirkungen auf die mündliche Verhandlung
Reiseverbote, Ausgangsbeschränkungen oder Krankheitsfälle stellen nur einige Beispiele dar, die aufgrund von Covid-19 für die Durchführung der mündlichen Verhandlung eine Herausforderung darstellen können. Dies gilt derzeit besonders, wenn eine Anreise aus dem Ausland notwendig ist. Zudem ist vor staatlichen Gerichten der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens nach § 169 GVG zu beachten.

Es bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, den praktischen Schwierigkeiten der Ausbreitung von Covid-19 zu begegnen:

  • Grundsätzlich steht es im Ermessen der Gerichte und Schiedsgerichte, mündliche Termine abzuhalten oder durchzuführen. Sofern ein Termin aber nicht bereits von Amts wegen verschoben wird, ist damit zu rechnen, dass Gerichte einer Anregung der Parteien zur Terminsverlegung nachkommen dürften. Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung mündlicher Verhandlungen sind deshalb frühzeitig abzustimmen und eine Terminverlegung anzuregen.
  • Es haben außerdem bereits mehrere Gericht Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um das Infektionsrisiko während mündlicher Verhandlungen zu reduzieren (z.B. Gebrauch von Atemmasken, Einhaltung eines Mindestabstands, Beschränkung der Zuhörer oder Teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit).
  • Zudem besteht sowohl bei staatlichen Gerichten (§ 128a ZPO), als auch bei Schiedsgerichten die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen mithilfe von Informationstechnologie, insbesondere Video-Konferenzen, durchzuführen. Die DIS-Schiedsordnung unterstützt den Einsatz moderner Kommunikationstechnologien ausdrücklich. Alternativ kann das Verfahren in ein schriftliches Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) übergeleitet werden, wobei eine schriftliche Zeugenvernehmung (in Schiedsverfahren „witness statements“) und schriftliche Sachverständigengutachten möglich sind.

Einstweiliger Rechtsschutz
In eilbedürftigen Angelegenheiten bleibt einstweiliger Rechtsschutz durch staatliche Gerichte sowie Schiedsgerichte weiterhin möglich. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren kann vollständig ohne mündliche Verhandlung stattfinden, wenn dies für den Zweck des Antrags erforderlich ist. Angesichts der bestehenden Beschränkungen durch Covid-19 ist davon auszugehen, dass Gerichte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würden, soweit eine Dringlichkeit der Angelegenheit besteht.

Vor diesem Hintergrund sollten die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden um sich gegen mögliche einstweilige Maßnahmen zu wehren, z.B. durch Einreichung einer Schutzschrift beim zentralen Schutzschriftenregister.

Auch Dr Alexander Hössl, eine ehemalige Mitarbeiterin aus unserem Frankfurter Büro, hat zu diesem Artikel beigetragen.

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