Willkommen zu unserer zweiten Ausgabe des Öffentlichen Sektor Newsletters von Watson Farley & Williams.
THEMA DES MONATS
Novellierung des Telekommunikationsgesetzes und Auswirkungen auf den (geförderten) Breitbandausbau
Mit Beschluss des Bundeskabinetts wurde am 16. Dezember 2020 der Referentenentwurf des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKMoG) in der Fassung vom 14. Dezember 2020 verabschiedet. Ziel der Novellierung ist die Modernisierung des Telekommunikationsrechts. Die Novelle des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes soll im Sommer 2021 in Kraft treten.
Im Folgenden wird ein Überblick (1.) über die wesentlichen Eckpunkte der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes und (2.) über die Änderungen für den geförderten Breitbandausbau im Besonderen gegeben.
1. Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG)
Mit der TKG-Novelle werden wichtige Impulse für den schnellen und flächendeckenden Ausbau von Gigabitnetzen gesetzt. Um gezielte Anreize für Investitionen und Innovationen zu setzen und den marktgetriebenen Ausbau der digitalen Infrastruktur voranzubringen, sieht die Novelle u.a. eine Regulierungsfreistellung für Ko-Investitions- und Kooperationsmodelle vor.
Zur Umsetzung des Ziels eines schnellen Breitbandausbaus sieht die TKG-Novelle die Einrichtung einer zentralen Informationsstelle für die Darstellung der Breitbandverfügbarkeit und der mitnutzbaren passiven Infrastrukturen einschließlich der für den Mobilfunkausbau geeigneten öffentlichen Liegenschaften in einem Datenportal vor. Für eine transparentere und genauere Datengrundlage für Bund, Länder und Kommunen zur Identifizierung von weißen und grauen Flecken und zielgenauen Fördermaßnahmen besteht eine gesetzliche Datenlieferungspflicht für Unternehmen zum künftigen Mobilfunkausbau.
Der Bereich der Frequenzregulierung wird modernisiert z.B. durch eine mindestens 20- jährige Laufzeit von Mobilfunknutzungsrechten oder eine stärkere zeitliche Abstimmung der Zuteilung von Mobilfunkfrequenzen innerhalb der EU. Ziel ist eine höhere Planungs- und Investitionssicherheit für Unternehmen.
Im Zuge der angestrebten Vollharmonisierung des Verbraucherschutzes wird es bei den Vertragslaufzeiten im Mobilfunk und im Festnetz Anpassungen zugunsten der Verbraucher geben. Geregelt werden soll die Dauer vereinbarter Mindestvertragslaufzeiten bei Endkundenverträgen. Der Lösungsansatz sieht vor, dass weiterhin eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten zulässig bleibt, unter der Voraussetzung, dass für das gleiche Produkt ein Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten angeboten wird, dessen Preis den Monatsdurchschnitt des Produkts um nicht mehr als 25 % übersteigt. Rechtsbehelfe der Verbraucher werden um ein Minderungsrecht für Fälle ergänzt, in welchen die tatsächlich zur Verfügung gestellte Datenübertragungsrate von der vertraglich vereinbarten abweicht
Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, die Umlagefähigkeit von Fernsehkabel – und sonstigen Breitbandanschlüssen – das so genannten Nebenkostenprivileg – abzuschaffen. Dem Vermieter von Wohnraum bleibt es damit zukünftig verwehrt Gebühren für den Anschluss von Kabelfernsehen und sonstigen breitbandigen Internetdiensten als Betriebskosten zu behandeln und in Form von Nebenkosten an den Mieter weiterzugeben. Zumindest im Bereich der Wohnraummiete steht den Mietern die Wahl ihres Telekommunikationsanbieters damit zukünftig frei.
Zur Absicherung der wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe wird ein rechtlich abgesicherter
Anspruch für alle Bürgerinnen und Bürger auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten einschließlich der Nutzung von Videostreaming-Diensten sowie Home-Office geschaffen. Der Anspruch soll insbesondere für besonders schwer erschließbare Randlagen greifen, die mittelfristig nicht von Förderprojekten erreicht werden.