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Update zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)13 July 2020

Am 2. Juli 2020 nahm der Deutsche Bundestag die Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung zur Absenkung der EEG-Umlage an. Mit dem Kohleausstiegsgesetz wurde zudem am 3. Juli 2020 das Ausbauziel für erneuerbare Energien auf 65 Prozent bis 2030 erhöht. Am 18. Juni 2020 hatte der Bundestag endlich die vielfach von Umweltverbänden und Wirtschaft geforderten Anpassungen zur Streichung des Solardeckels und zu den Abstandsregelungen für Windkraftanlagen an Land beschlossen. Am 14. Mai 2020 hatte der Bundestag bereits seine sog. „Mini-EEG Novelle“ verabschiedet, um unverschuldete negative Folgen für Betroffene aufgrund der COVID-19-Pandemie abzufedern.

"Der Bundestag beschloss im Zuge der Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetzes eine Erhöhung des Ausbauziels für erneuerbare Energien im Strombereich auf 65 Prozent bis 2030."

Senkung der EEG-Umlage durch den Einsatz von Haushaltsmitteln
Am 2. Juli 2020 hat der Bundestag eine Senkung der EEG-Umlage durch den Einsatz von Haushaltsmitteln beschlossen. Zu diesem Zweck soll ein Teil der geplanten Einnahmen aus der CO2-Bepreisung auf Grundlage des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) verwendet werden. Der Einsatz von Haushaltsmitteln zur Senkung der EEG-Umlage dürfte dazu führen, dass die Regelungen des EEG als Beihilfe zu bewerten und ggf. bei der EU-Kommission anzumelden sind, während der EuGH erst im letzten Jahr entschieden hatte, dass der aktuelle Fördermechanismus keine Beihilfe darstellt. Den hieraus resultierenden Gestaltungsspielraum dürfte der Gesetzgeber durch den Einsatz von Haushaltsmitteln wieder verlieren. Das Ziel der Senkung der EEG-Umla%ge gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Situation ist dennoch zu begrüßen.

Erhöhung des EE-Ausbauziels im Strombereich auf 65 Prozent bis 2030
Am 3. Juli 2020 beschloss der Bundestag im Zuge der Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetzes eine Erhöhung des Ausbauziels für erneuerbare Energien im Strombereich auf 65 Prozent bis 2030. Dies ist erforderlich, um die durch den Kohleausstieg bedingte schrittweise sinkende Kohleverstromung auszugleichen.

Abschaffung des PV-Deckels und Abstandsregelungen für Windkraftanlagen
Nach monatelangen Diskussionen zwischen den Koalitionspartnern und immer lauter werdenden Forderungen der Verbände und der Wirtschaft beschloss der Bundestag am 18. Juni 2020 endlich die Abschaffung des 52 GW PV-Deckels im EEG 2017. Der PV-Deckel musste in der politischen Diskussion als „Faustpfand“ für die Durchsetzung strengerer Abstandsregelungen für Windkraftanlagen an Land herhalten, weshalb sich dessen Umsetzung ständig verzögerte. Nunmehr hat der Bundestag im Zuge der Verabschiedung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude am 18. Juni 2020 Regelungen zu beiden Fragen beschlossen.

Die Regelung des 52 GW PV-Deckels in § 49 Abs. 5 EEG 2017 wurde ersatzlos gestrichen. Die Regelung sah vor, dass PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 750 kW nach Erreichung des Deckels von insgesamt 52 GW keine Förderung mehr erhalten sollten. Der Deckel wäre aller Voraussicht nach noch in diesem Sommer 2020 erreicht worden, weshalb eine diesbezügliche Regelung drängte.

Von einer strengen, bundesweiten Regelung zum Abstand zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung, wie sie zunächst in einem Gesetzentwurf des Bundeministeriums für Wirtschaft und Energie vorgesehen war, wurde abgesehen. Die Regelung sollte zu mehr Akzeptanz für den Bau von Windkraftanlagen in der Bevölkerung dienen, wurde aber von Umweltverbänden, Wirtschaft und schließlich auch innerhalb der Großen Koalition scharf kritisiert. Das vorgesehene 65 Prozent-Ziel für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland bis zum Jahr 2030, so die Befürchtung, könne mit dieser Regelung nicht erreicht werden. Statt einer bundeseinheitlichen Abstandsregelung liegt es nach dem Beschluss vom 18. Juni 2020 nunmehr zukünftig gemäß § 249 Abs. 3 BauGB im Ermessen jedes einzelnen Bundeslandes, einen Abstand von bis zu 1000 Metern zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung vorzusehen. Auch diese Regelung wird von Umweltverbänden und Wirtschaft scharf kritisiert. Denn ein „Flickenteppich“ an unterschiedlichen Regelungen führe zu wirtschaftlichen Unsicherheiten bei der Projektplanung, weshalb der Ausbau der Windkraft an Land so weiter ins Stocken geraten werde.

"Im Rahmen der Ausschreibungen zur Förderung Erneuerbarer-Energien-Anlagen kommt es bei deren Errichtung wegen der COVID-19-Pandemie vielfach zu Verzögerungen aufgrund von Lieferengpässen und Störungen im betrieblichen Ablauf."

COVID-19 Mini-EEG-Novelle
Im Rahmen der Ausschreibungen zur Förderung Erneuerbarer-Energien-Anlagen kommt es bei deren Errichtung wegen der COVID-19-Pandemie vielfach zu Verzögerungen aufgrund von Lieferengpässen und Störungen im betrieblichen Ablauf. Für Anlagenbetreiber kann dies Strafzahlungen oder auch den Verlust der Förderung zur Folge haben, weil sie die im EEG geregelten Errichtungsfristen, die mit Zuschlagserteilung durch die BNetzA in Gang gesetzt werden, nicht einhalten. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) reagierte auf diese Problematik bereits im März 2020, indem sie eine geänderte Verwaltungspraxis für bereits erteilte und zukünftige Zuschläge bekannt gab (siehe unser Artikel dazu hier).

Für zukünftige Zuschläge in den Ausschreibungsrunden ab dem Gebotstermin 1. März 2020 genügt die geänderte Verwaltungspraxis der BNetzA, nach der eine Veröffentlichung der Zuschlagsentscheidung im Internet zunächst nicht erfolgt, womit weder die Realisierungsfristen noch die Fristen für die Pönalzahlungen zu laufen beginnen. Erst nachdem der Bundestag die Beendigung der COVID-19-Pandemie nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt haben wird, soll die Veröffentlichung der Zuschläge im Internet erfolgen und erst dann werden die Realisierungs- und Pönalfristen zu laufen beginnen.

Für bereits erteilte Zuschläge genügt die geänderte Verwaltungspraxis der BNetzA allerdings nicht, da sich die Fristen der Pönalzahlungen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Eine behördliche Aussetzung dieser Fristen ist daher nicht möglich. Der Gesetzgeber reagierte folglich mit Erlass eines neuen § 104 Abs. 8 EEG, der die entsprechenden Fristen für Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten verlängert. Um denselben Zeitraum verschieben sich die Zeitpunkte des jeweiligen Beginns des Zahlungsanspruchs. Ob eine weitere Verlängerung erforderlich sein wird und ob diese pauschal erfolgen muss oder behördlich erfolgen kann, wird laut Gesetzesbegründung zu einem späteren Zeitpunkt geprüft. Sofern ein Handlungsbedarf besteht, soll dieser im Rahmen der nächsten großen EEG-Novelle umgesetzt werden.

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"Die Bundesregierung erwägt eine kombinierte Förderung von Ökostrom- und Gaskraftwerken, um auf diese Weise eine Stabilisierung der Stromproduktion in Deutschland zu erreichen."

Eine weitere Fristverlängerung betrifft die Besondere Ausgleichsregelung. Diese ermöglicht es stromkostenintensiven Unternehmen und Schienenbahnunternehmen, beim BAFA einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage zu stellen. Bei Vorliegen der im EEG geregelten Voraussetzungen erhält das antragstellende Unternehmen vom BAFA einen Begrenzungsbescheid, der eine Reduzierung der von dem Unternehmen zu zahlenden EEG-Umlage für das auf den Antrag folgende Begrenzungsjahr festsetzt. Im Rahmen dieser Regelung drohte den betroffenen Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie ein Verlust ihrer EEG-Umlageprivilegierung im Begrenzungsjahr 2021, weil sie im laufenden Antragsjahr gegebenenfalls die Vorlage von bestimmten Nachweisen, insbesondere der Wirtschaftsprüferbescheinigung und weiterer Zertifikate, nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2020 einhalten können. Der Gesetzgeber reagierte darauf mit einer Sonderregelung gemäß § 103 Abs. 8 EEG, nach der die Unternehmen die Möglichkeit erhalten, die Nachweise nachzureichen. Allerdings müssen die Unternehmen wie bisher den Antrag zum 30. Juni 2020 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Die Wirtschaftsprüferbescheinigung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 lit. c und das Zertifikat gemäß § 64 Abs.3 Nr. 2 EEG 2017 müssen spätestens zum 30. November 2020 vorgelegt werden. Ungeachtet dessen sollten die Unternehmen jedoch laut Gesetzesbegründung ihre Bescheinigungen so früh wie möglich nachreichen. Je früher die Bescheinigungen eingereicht werden, desto eher kann das BAFA die Anträge bearbeiten und bescheiden. Daher ist auch für eine Bescheidung noch im Jahr 2020 eine frühzeitige, unverzügliche Vorlage aller Antragsunterlagen beim BAFA erforderlich. Wird das Zertifikat nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2017 nach dem 30. Juni 2020 nachgereicht, muss dieses zumindest bis zum Zeitpunkt der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2020 gültig sein.

Mit der Mini-EEG-Novelle wurde zudem das Privileg für Bürgerenergiegesellschaften, ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung an den Ausschreibungen nach dem EEG 2017 teilnehmen zu dürfen, sowie die darauf aufbauenden Regelungen dauerhaft gestrichen.

Ausblick
Weitere Änderungen sind noch im Jahr 2020 zu erwarten. Insbesondere dürfte im EEG mit einer Anpassung von Ausschreibungsmengen und -daten zu rechnen sein, um das Ziel von 65% erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2030 zu erreichen. Seit dem 3. Juni 2020 liegt zudem ein Gesetzentwurf zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes vor, mit dem eine Erhöhung des Ausbauziels für Offshore-Windenergie bis zum Jahr 2030 auf 20 GW erfolgen soll. Der Entwurf sieht mit einem 40 GW-Ziel bis zum Jahr 2040 erstmals auch ein ambitioniertes, langfristiges Ausbauziel für die Offshore-Windenergie vor. Zugleich soll allerdings das Ausschreibungsdesign dahingehend geändert werden, dass Offshore-Projekte mit „Negativ-Förderung“ möglich werden, die einen Netzausbau-Betrag zu zahlen haben, was in der Branche auf große Bedenken stößt. Des Weiteren erwägt die Bundesregierung eine kombinierte Förderung von Ökostrom- und Gaskraftwerken, um auf diese Weise eine Stabilisierung der Stromproduktion in Deutschland zu erreichen. Konkrete Vorgaben dazu sind bisher noch nicht bekannt.

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