Associate Hamburg
"Das Gesetz schafft den regulatorischen Rahmen für die Speicherung von Kohlendioxid im industriellen Maßstab sowie für den Aufbau einer bundesweiten Kohlendioxid-Infrastruktur, über die CO2 transportiert und kommerziell gespeichert werden soll."
Mit der Novelle des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes („KSpTG“) geht der Bund einen weiteren entscheidenden Schritt in Richtung des Ziels der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 in Deutschland. Das Gesetz trat am 28. November 2025 in Kraft.¹ Die Novelle setzt vorerst einen Schlusspunkt hinter langjährige Reformbestrebungen im Bereich der Speicherung und Nutzung von Kohlendioxid (CO2). Das Gesetz schafft den regulatorischen Rahmen für die Speicherung von Kohlendioxid im industriellen Maßstab sowie für den Aufbau einer bundesweiten Kohlendioxid-Infrastruktur, über die CO2 transportiert und kommerziell gespeichert werden soll. Das KSpTG wird in einzelnen Punkten kontrovers diskutiert; zugleich ist es weitgehend Konsens, dass eine Speicherung von CO2 unter Klimaschutzgesichtspunkten derzeit unerlässlich ist. Verschiedene Industrien, bei denen CO2-Emissionen technisch unvermeidbar sind, haben auf Rechtssicherheit gewartet. Das Investitionspotenzial ist enorm.
KohlenDioxid-Speicherung
Kohlendioxid-Speicherung (auch: Carbon Capture and Storage (CCS)) bezeichnet den Prozess, CO₂ vor Austritt in die Atmosphäre aus industriellen Prozessen abzuscheiden und anschließend dauerhaft in tiefen geologischen Formationen an Land oder auf See einzulagern. So soll eine weitere Anreicherung von CO2 in der Atmosphäre unterbunden und Klimaziele erreicht werden.² Der Entzug und die Speicherung von CO2 aus der Luft (Direct Air Carbon Capture and Storage, DACCS) ist von dem KSpTG nur insoweit erfasst, als es um Fragen der Speicherung von CO2 geht. Die Voraussetzungen der Entnahme des CO2 aus der Luft sind nicht im KSpTG geregelt.
Ergänzend hierzu ermöglicht das Konzept Carbon Capture and Utilization (CCU), abgeschiedenes CO₂ als Rohstoff zu verwenden, etwa zur Herstellung von Chemikalien, Baumaterialien oder Energieträgern für Verkehr, Industrie und Wärmeversorgung. Dies verringert die CO₂-Emissionen nicht, sondern schafft Möglichkeiten, abgeschiedenes CO₂ im Sinne des Ziels einer Kreislaufwirtschaft erneut zu verwenden.³ Auch im Rahmen von CCU muss sichergestellt werden, dass das CO₂ dauerhaft in dem Produkt gespeichert wird.⁴
Besonders bedeutsam sind diese Technologien für die Dekarbonisierung von Industriesektoren mit schwer vermeidbaren Emissionen, insbesondere der Zement- und Kalkindustrie sowie bei der thermischen Abfallbehandlung.⁵
Bisherige Gesetzeslage
Seit 2012 existiert in Deutschland das Gesetz zur Kohlendioxid Speicherung (KSpG). Das Gesetz erlaubte die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid ausschließlich zu Forschungszwecken, also zu Zwecken der Erforschung, Erprobung und Demonstration von CCS-Technologien. Eine kommerzielle Nutzung sah das KSpG nicht vor.
Auch zum Transport von Kohlendioxid traf das KSpG Regelungen, für Kohlendioxidleitungen war gemäß § 4 Abs. 1 KSpG ein Planfeststellungsverfahren notwendig, die §§ 43a Nr. 1-4, 43b Nr. 3-5 und 43e EnWG galten entsprechend, § 4 Abs. 2 S. 1 KSpG. Auch im neuen KSpTG ist für die Errichtung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen und -speichern eine Planfeststellung – und bei Leitungen auch eine Plangenehmigung – vorgesehen (§ 4 bzw. § 11 KSpTG).
Bundesweit sollte eine Analyse und Bewertung der Potenziale von Kohlendioxidspeicherung erfolgen, § 5 KSpG. Aufbauend auf diese Bewertung wurde bereits in der letzten Legislaturperiode ein Entwurf für das neue KSpTG gefasst, der nun von der neuen Bundesregierung wieder aufgegriffen wurde. Mit Inkrafttreten des neuen KSpTG wurde das bisherige KSpG weitgehend modifiziert.
Das KSpTG
Überblick
"Das neue KSpTG schafft erstmals einen Rechtsrahmen für die kommerzielle Speicherung und den Transport von CO₂."
Das neue KSpTG schafft erstmals einen Rechtsrahmen für die kommerzielle Speicherung und den Transport von CO₂. Inhalt ist insbesondere der Aufbau der CO₂-Infrastruktur, d.h. von Kohlendioxidleitungen und -speichern. Das Gesetz setzt die Anforderungen des EU Net Zero Industry Acts um, der verbindliche Zielvorgaben für die Schaffung von CO₂-Injektionskapazitäten bis 2030 vorgibt (vgl. § 2 Abs. 6 KSpTG).
Die Errichtung und der Betrieb dieser CO₂-Infrastruktur liegen nun im überragenden öffentlichen Interesse (§§ 4 Abs. 2 S. 3 KSpTG für Leitungen und § 11 Abs. 1 S. 2 KSpTG für Speicher). In gesetzlich angeordneten Abwägungsentscheidungen ist dieses öffentliche Interesse folglich besonders zu berücksichtigen und geht anderen Belangen grundsätzlich vor. Das ist eine erhebliche Erleichterung für CO₂-Infrastruktur-Projekte, wie die Erfahrungen mit vergleichbaren Regelungen bei den erneuerbaren Energien (§ 2 EEG) und Batteriespeichern (§ 11c EnWG) zeigen.
Die Kohlendioxid-Speicherung ist offshore grundsätzlich nur im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels zulässig; Im Bereich des Küstenmeeres ist die Injektion ausgeschlossen (§ 2 Abs. 3 KSpTG). Die Speicher dürfen nicht in Meeresschutzgebieten gebaut werden und den Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen nicht wesentlich beeinträchtigen.⁶ Eine Opt-In Regelung in § 2 Abs. 5 KSpTG schafft die Möglichkeit für die Bundesländer, auf Landesebene Onshore-Speicher zuzulassen.⁷ Das Stimmungsbild in den Ländern zur Ausnutzung der Opt-In Regelung ist unterschiedlich, s. dazu ausführlich unten unter 3.5.
Kein Zugang zur CO₂-Infrastruktur für Betreiber von Kohlekraftwerken
Kohlendioxid aus Kohlekraftwerken ist vom Anwendungsbereich des KSpTG dadurch ausgeschlossen, dass Betreiber von Kohlendioxidleistungsnetzen und -speichern Unternehmen, die Kohlekraftwerke betreiben, den Zugang zum Leitungsnetz verweigern müssen, § 33 Abs. 5 KSpTG (Ausnahme von Grundsatz des diskriminierungsfreien Netzzugangs nach Abs. 1). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Betreibern von Gaskraftwerken, aber auch allen weiteren Unternehmen, die Interesse bekunden, der Anschluss an das Leitungsnetz und an Speicher zu gewähren ist. Eine Verpflichtung, Unternehmen den Zugang zu verwehren, deren CO₂-Emissionen nach dem Stand der Technik vermeidbar waren, sieht das KSpTG nicht vor.⁸ Konkretere Regelungen zum Netzanschluss und -zugang sollen nach § 33 Abs. 4 KSpTG durch Verordnung geregelt werden.
CO₂-Transportinfrastruktur und Netzausbau
Ein Ziel des Gesetzes ist der Aufbau einer bundesweiten CO₂-Transportinfrastruktur in Form eines Kohlendioxid-Leitungsnetzes. Die Definition des Kohlendioxid-Leitungsnetzes (§ 3 Nr. 6a KSpTG) orientiert sich an der Regelung für Wasserstoffnetze in § 3 Nr. 39a EnWG. Auch gemischt genutzte Leitungen für CCS und CCU sind vorgesehen, vgl. § 3 Nr. 6a KSpTG.
Das Planfeststellungsverfahren ist weitgehend an das EnWG angelehnt.⁹ So ist das Oberverwaltungsgericht in erster Instanz für Streitigkeiten über Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderungen von Kohlendioxid-Leitungen zuständig, § 39a Nr. 1 KSpTG. Für Rechtsschutzmöglichkeiten findet nach § 4 Abs. 6 KSpTG der § 43e Abs. 1 bis 3 EnWG entsprechend Anwendung, sodass Rechtsbehelfe gegen Planfeststellungsbeschlüsse keine aufschiebende Wirkung haben und besondere Regelungen für Fristen bei Eilanträge sowie für Begründungen der Rechtsbehelfe gelten. Kohlendioxid-Leitungen können gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KSpTG grundsätzlich nur im Wege der Planfeststellung errichtet und betrieben werden, es sei denn, sie liegen innerhalb eines Werksgeländes (§ 4 Abs. 3 KSpTG). Eine Plangenehmigung, die mit verfahrensrechtlichen Vereinfachungen einhergeht, kann unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 VwVfG ergehen, d.h. unter den Voraussetzungen, dass Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden und Träger öffentlicher Belange mit dem Vorhaben einverstanden sind.
Bestehende Zulassungen für Erdgas-, Wasserstoff- und Produktleitungen gelten nach § 4a Abs. 2 S. 1 KSpTG auch als Zulassung für den Transport von Kohlendioxid, wenn keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage vorliegt. Im Fall der Bündelung von Kohlendioxid- mit Wasserstoffleitungen besteht eine gesetzliche Vermutung, dass keine Belange betroffen sind, die bei der Planung der entsprechenden Wasserstoffleitung noch nicht berücksichtigt wurden, § 4 Abs. 1 S. 6 KSpTG.¹⁰
Überragendes öffentliches Interesse
Vorhaben zu Kohlendioxidleitungen liegen gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 KSpTG im überragenden öffentlichen Interesse; für Kohlendioxidspeichern folgt das überragende öffentliche Interesse aus § 11 Abs. 1 KSpTG. Diese Zuschreibung gilt auch und gerade für den Fall, dass das jeweilige Vorhaben privatwirtschaftlich und gewinnorientiert umgesetzt wird.
Vergleichbare Regelungen kennt das Energierecht bereits, etwa in § 11c EnWG für Batteriespeicher, § 2 EEG für Erneuerbare-Energien-Anlagen oder in § 43l Abs. 1 S. 2 EnWG für Wasserstoffleitungen. Das Gesetz enthält zwar keinen expliziten Gewichtungsvorrang, wie ihn etwa § 2 S. 2 EEG für EE-Anlagen vorsieht. Im Rahmen von Abwägungsentscheidungen sind der Klimaschutzbeitrag bzw. die Minderung von Treibhausgasen durch Kohlendioxidleitungen jedoch zu berücksichtigen, vgl. § 4 Abs. 1 S. 5 KSpTG. Planfeststellungsverfahren für Kohlendioxidleistungen sollen von den Behörden zudem vorrangig bearbeitet werden, § 4a Abs. 5 KSpTG.¹¹ Das ist eine verfahrensrechtliche Ausprägung des überragenden öffentlichen Interesses und wird Planfeststellungsverfahren für Kohlendioxidleitungen beschleunigen.
Onshore-Speicherung als „Opt-In“ der Bundesländer sowie Ausfuhrmöglichkeit
Das neue Gesetz sieht keine Speichermöglichkeiten auf dem Festland vor. Die Länder können jedoch Kohlendioxid-Speicherung im Wege einer „Opt-In-Regelung“ zulassen (§ 2 Abs. 5 KSpTG). Dabei kommt den Ländern ein weiter Spielraum bei der Bestimmung von Gebieten zu, in denen eine Speicherung zulässig sein soll. Bei landesübergreifenden Vorhaben ist die Beteiligung aller betroffenen Länder erforderlich.¹²
Die kommunalen Spitzenverbände haben eine frühzeitige Einbindung der Kommunen bei der Auswahl von geeigneten Gebieten an Land gefordert.¹³ Aktuell zeigen sich die Bundesländer im Norden und in der Mitte Deutschlands allerdings überwiegend ablehnend oder zurückhaltend gegenüber möglichen Kohlendioxidspeichern.¹⁴ Im Mecklenburg-Vorpommern ist die Onshore Speicherung mit dem Kohlendioxid-Speicherausschlussgesetz vom 30.05.2012 ausgeschlossen worden, eine Änderung der Regelung ist nicht geplant.¹⁵
Der Süden Deutschlands zeigt sich in diese Richtung offener. Das bayerische Wirtschaftsministerium hat bereits im Juli 2025 einen Aktionsplan veröffentlicht, durch das bis Ende 2027 die Möglichkeiten der Speicherung und des Transportes von CO₂ in Bayern geprüft werden soll.¹⁶ In einem Positionspapier der Landesregierung Baden-Württemberg hat diese angekündigt „im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten proaktiv vor[zu]gehen“.¹⁷ Kommt es zu einem Opt-In einzelner Bundesländer, schätzen Branchenkreise und Experten, dass die Umsetzung eines Speicherprojekts ab diesem Zeitpunkt ungefähr 10 Jahre dauern kann, weil Flächenausweisungen, Projektplanungen und Planfeststellungsverfahren Zeit in Anspruch nehmen. Für Unternehmen mit schwer vermeidbaren Emissionen, Investoren und Entwicklern heißt dies, dass sie die Entwicklungen in den einzelnen Bundesländern genau beobachten sollten, um keine Zeit zu verlieren und mit einer auf die landesspezifischen Besonderheiten angepassten Planung unmittelbar starten zu können.
Zeitlich früher wird es möglich sein, bestehende Speicher im Ausland zu nutzen und abgeschiedenes CO₂ unter Nutzung der CO₂-Infrastruktur zu exportieren. Zum Export von CO2 zur Speicherung im Meeresgrund anderer Länder liegt ein Vorschlag zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetz¹⁸ derzeit im Bundesrat zur Stellungnahme.¹⁹
Insoweit droht ein Konflikt mit dem Seevölkerrecht. Um die Ausfuhr und Speicherung von Kohlendioxid in Meeresgrund zu realisieren, müsste Deutschland zunächst die Entschließung zur Änderung des Art. 6 des Londoner Protokolls ratifizieren, welches den Abschluss bilateraler Abkommen mit Nachbarländern zur Kohlendioxidspeicherung ermöglicht.²⁰ Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat die Bundesregierung bereits beschlossen und dieser befindet sich im Gesetzgebungsverfahren.²¹
CO₂ im Spannungsverhältnis mit anderen offshore Raumnutzungen
"Der Bau und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers ist gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 KSpTG nur zulässig, wenn er die Errichtung oder den Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Anbindungsleitungen oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen i. S. d. Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht wesentlich beeinträchtigt."
Der Bau und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers ist gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 KSpTG nur zulässig, wenn er die Errichtung oder den Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Anbindungsleitungen oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen i. S. d. Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht wesentlich beeinträchtigt. Zugleich dürfen Kohlendioxidspeicher nicht in geschützten Meeresgebieten oder in einem (Sicherheits-)Abstand von weniger als acht Kilometern dazu errichtet werden (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KSpTG). Gesperrt sind weiter Flächen, die etwa für die Schifffahrt, militärische Nutzungen oder Unterwasserkabel freigehalten sind. Eine umfassende und die Belange der CO₂-Infrastruktur berücksichtigende Offshore-Raumplanung wird mit der Ausweitung der CO₂-Infrastruktur noch bedeutsamer.
Reaktionen und Finanzierung
Das Gesetz wird im Rahmen der Industrie weitgehend positiv bewertet. Vielfach wird begrüßt, dass Deutschland nun einen rechtlichen Rahmen für CCS/CCU geschaffen hat.
Unterschiedlich bewertet wird die Opt-In Möglichkeit der Länder. Im Rahmen einer Kohlendioxid-Speicherung im Festlandboden wird einerseits das Risiko einer Trinkwasserbelastung thematisiert;²² Andererseits wird gefordert, Onshore-Speicherung bundesweit zu ermöglichen, auch um Kosten zu sparen.²³
Das Gesetz sieht keinen Förderrahmen zum Ausbau des Kohlendioxidnetzes und der Errichtung von Speichern vor. Zugleich sind CCS und CCU nach Art. 10 Abs. 1 lit. d) der EU-Taxonomie-Verordnung Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten können. Entscheidend für eine Taxonomiekonformität der jeweiligen Aktivität ist aber ihre konkrete Benennung in delegierten Rechtsakten, so z.B. für den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid in Ziff. 5.11 bzw. 5.12 des Rechtsakts (EU) 2021/2139.
Mehrere Umweltverbände hatten sich mit einem offenen Brief gegen den Gesetzesentwurf zum KSpTG gestellt.²⁴ Schwerpunkt der Kritik ist die Möglichkeit des Einsatzes von CCS für technisch vermeidbare Emissionen. Sie fordern in dem Brief, neben Kohlekraftwerken auch Gaskraftwerke von dem Anschluss an das geplante CO₂-Transportnetz auszuschließen.
Zudem befürchten die Verbände eine Gefährdung des Meeresschutzes. Richtig ist, dass CCS und CCU nur ein Baustein sind im Klimaschutz, der weiterhin eine Dekarbonisierung in nahezu allen Sektoren sowie einen starken Ausbau der erneuerbaren Energien und des Stromnetzes verlangt.
Zusammenfassung und Ausblick
"Der erfolgreiche Einsatz von Kohlendioxidspeicherung als Klimaschutzinstrument und Option für die Industrie erfordert einen klaren Rechtsrahmen sowie Investitionssicherheit, um den Klimaschutzzielen und Bedürfnissen der Wirtschaft gerecht zu werden."
Der erfolgreiche Einsatz von Kohlendioxidspeicherung als Klimaschutzinstrument und Option für die Industrie erfordert einen klaren Rechtsrahmen sowie Investitionssicherheit, um den Klimaschutzzielen und Bedürfnissen der Wirtschaft gerecht zu werden.²⁵ Mit dem KSpTG macht Deutschland einen entscheidenden Schritt in diese Richtung.
Unsicherheiten im Hochlauf der CCS- und CCU-Technologie verbleiben mit Blick auf die zu erwartenden hohen Kosten. Gerade bei Umsetzung von Onshore-Speicherung im Rahmen der „Opt-In“-Regelung ist es zudem entscheidend, Akzeptanz in der Bevölkerung herzustellen. Eine genaue Analyse jedes einzelnen möglichen Standorts ist unerlässlich. Sollte eine EU-weite Regelung zu einer Kohlendioxidspeicherinfrastruktur folgen, kann es erforderlich sein, die verschiedenen Regelungsregime aufeinander abzustimmen. Die EU-Kommission hat bereits angekündigt, im Rahmen ihrer Carbon Management Strategie²⁶ im 3. Quartal 2026 einen Vorschlag für die Schaffung eines Rechtsrahmens für grenzüberschreitende CO₂-Netze in Europa vorzulegen.²⁷
Selbst mit Blick auf die noch bestehenden regulatorischen Unsicherheiten erlaubt das KSpTG Deutschland und der Industrie aber, im internationalen Vergleich aufzuholen und ein weiteres Instrument zu nutzen, um CO₂-Emissionen in der Industrie zu senken.
Unternehmen und Planungsträger sollten sich frühzeitig mit dem geplanten neuen Regelungsrahmen vertraut machen, um künftige Projekte effizient und erfolgreich umsetzen zu können.
[1] Vgl. BGBl. 2025 I Nr. 282, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/282/VO.html, zuletzt aufgerufen am 5.12.2025.
[2] Vgl. https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/gewaesser/grundwasser/nutzung-belastungen/carbon-capture-storage#grundlegende-informationen, zuletzt aufgerufen 11.9.2025; Kindler/Boennen, in: KlimR 2024, 71; Grebe/Senders, in: IR 2025, 223.
[3] Vgl. https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/klimaschutz-energiepolitik-in-deutschland/carbon-capture-utilization-ccu#Hintergrund, zuletzt aufgerufen am 11.09.2025.
[4] Vgl. Grebe/Senders, in: IR 2025, 223.
[5] Vgl. Bundeswirtschaftsministerium, FAQ zu CCS und CCU, Stand 29.05.2024, S. 5 Ziff. 1.5.
[6] Siehe unten, Ziff. 3.6.
[7] Siehe unten Ziff. 3.5.
[8] Zur Kritik daran siehe das Impulspapier des Sachverständigenrats für Umweltfragen, S. 5 f., Oktober 2024, https://www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/04_Stellungnahmen/2024_2028/2024_10_CCS.pdf?__blob=publicationFile&v=11, zuletzt abgerufen am 27. November 2025.
[9] Siehe zur Forderung des Wirtschaftsausschusses im Bundesrat, zur weiteren Angleichung, um Rechtsanwendung durch Behörden zu erleichtern und mehr Rechtssicherheit zu schaffen: BR-Empfehlung 379/1/25 S. 6 Ziff. 9 zu § 43a EnWG, S. 6 f. Ziff. 10 zu § 48a EnWG.
[10] Siehe zur Kritik der Wirtschafts- und Umweltausschüsse: BR-Empfehlung 379/1/25 S. 4 f. Ziff. 5-7.
[11] Zur Kritik des Wirtschaftsausschusses: BR-Empfehlung 379/1/25 S. 7 Ziff. 11.
[12] Vgl. Kritik des Umweltausschusses: BR-Empfehlung 379/1/25 S. 12 Ziff. 19 lit. f).
[13] Vgl. Ausschuss-Drs. 20(25)719, Stellungnahme Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, S. 3.
[14] Vgl. https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/ccs-bundeslaender-lagerung-co2-100.html, zuletzt aufgerufen 25.11.25.
[15] Vgl. BR-Empfehlung 379/1/25 S. 2 Ziff. 2.
[16] vgl. Aktionsplan CCU/CCS zum Carbon Management in Bayern, https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/publikationen/pdf/2025-07-16_AktionsplanCCUCCS_Layout.pdf zuletzt abgerufen am 25.11.2025.
[17] Positionspapier der Landesregierung Baden-Württemberg zu Carbon Management, https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Anlagen_PMs_2024/241015_Positionspapier-Carbon-Management-BW-2024.pdf zuletzt abgerufen am 25.11.2025.
[18] https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0561-25.pdf, zuletzt abgerufen am 09.12.2025.
[19] Zum Verfahrensstand: https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-hohe-see-einbringungsgesetzes/326707?f.deskriptor=CO2-Abscheidung%20und%20-Speicherung&rows=25&pos=4&ctx=d, zuletzt abgerufen am 09.12.2025.
[20] Vgl. Grebe/Senders, in: IR 2025, 223, dies war bereits von der letzten Bundesregierung geplant, siehe https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zu-den-entschlie%C3%9Fungen-lp34-vom-30-oktober-2009-und/317514?fld.0.0=deskriptor&fld.0.0.term=COVID-19&op.0=AND&f.typ=Vorgang&start=50&rows=25&sort=datum_ab&pos=53&ctx=d, zuletzt aufgerufen 25.09.2025.
[21] Zum Verfahrensstand https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zu-den-entschlie%C3%9Fungen-lp34-vom-30-oktober-2009-und/326750?term=Londoner%20Protokoll&f.typ=Vorgang&rows=25&sort=datum_ab&pos=1&ctx=d zuletzt abgerufen am 25.11.2025.
[22] So der BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. in seiner Stellungnahme zum Änderungsentwurf vom 4. Juli 2025, S. 9 Ziff. 3.3; und der Verband kommunaler Unternehmen e. V. in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 26.05.2025, S. 7.
[23] Siehe hierzu BVEG Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e. V., Stellungnahme zur Verbändeanhörung von 04.07.2025, S. 2, Ziff. 1 lit. a.
[24] Vgl. Offener Brief: Umweltverbände warnen vor Kohlendioxidabscheidung und -speicherung (CCS) für technisch vermeidbare Emissionen, Berlin, 11.09.2025, abrufbar unter: https://www.dnr.de/sites/default/files/2025-09/25_09_11_Offener%20Brief_Umweltverb%C3%A4nde_KSpG.pdf, zuletzt aufgerufen 24.09.2025.
[25] Vgl. Grebe/Senders, in: IR 2025, 223.
[26] EU Industrial Carbon Management Strategy, COM/2024/62.
[27] Europäische Kommission, Europe´s Independence Moment, S. 12 https://commission.europa.eu/document/download/05d3777d-5d73-456d-bf56-38caa77d53c8_en?filename=2025-CWP_0.pdfzuletzt aufgerufen 09.12.2025.
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