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Steuern und Sozialversicherung bei Personalthemen in der Corona-Krise17 April 2020

Unternehmen erleiden derzeit finanzielle Engpässe durch die Corona-Krise. Daher hat unter anderem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein umfangreiches Hilfsprogramm zur Verfügung gestellt, welches auch Personalthemen umfasst. Einige Sonderregelungen in diesem Zusammenhang sind im Folgenden dargestellt.

Sozialversicherungs- und lohnsteuerliche Aspekte des Kurzarbeitergeldes

Arbeitgeber können für ihre Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld beantragen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 60% bzw. 67% (bei mindestens einem Kind) des ausgefallenen Nettolohns. In lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Das noch gezahlte Arbeitsentgelt (zum Beispiel 50% der regulären Vergütung bei Kurzarbeit im Umfang von 50% der regulären Arbeitszeit) ist weiterhin nach den allgemeinen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu behandeln. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Arbeitsentgelt für regulär geleistete Arbeitszeit, nach den üblichen Vorgaben versteuert werden muss und Sozialversicherungsbeiträge für die entsprechenden Beträge abgeführt werden müssen.
  • Das Kurzarbeitergeld kann demgegenüber netto ausgezahlt werden, ohne dass hierfür Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Es unterliegt aber dem in der persönlichen Einkommensteuererklärung des jeweiligen Arbeitnehmers zu berücksichtigenden Progressionsvorbehalt und ist daher in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen.
  • Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitszeit berechnen sich auf Grundlage von 80% des Entgeltausfalls (sog. „Fiktivlohn“). Diese Beiträge trägt der Arbeitgeber grundsätzlich allein. Auf Grundlage der aktuellen Erleichterungen wegen der Corona-Krise erhält der Arbeitgeber diese Beiträge zur Sozialversicherung jedoch von der Agentur für Arbeit vollständig erstattet. In der Arbeitslosenversicherung war der Fiktivlohn bereits bisher beitragsfrei.

Lohn- und Sozialversicherungsfreiheit von bestimmten Sonderleistungen

Mit Bezug zur Corona-Krise als allgemein rechtfertigendem Anlass können nach dem BMF (Pressemitteilung vom 3. April 2020 und BMF-Schreiben vom 9. April 2020) Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Zeitraum zwischen dem 1. März bis 31. Dezember 2020 Sonderleistungen in Form von Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zahlen oder als Sachleistungen gewähren. Dies setzt voraus, dass es sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Dies gibt den Arbeitgebern Gestaltungsspielraum u.a. besondere Anstrengungen in der Corona-Krise pauschal lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zu honorieren. Demgegenüber dürften z.B. Leistungen ausscheiden, die anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden. Die steuerfreie Beihilfe/Unterstützung ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Vereinfachungs- und Billigkeitsregelung von Arbeitslohnspenden

Sofern Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto verzichten, soll laut BMF aus Vereinfachungs- und Billigkeitsgründen die Leistung kein Arbeitslohn für lohnsteuerliche Zwecke darstellen, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert (BMF-Schreiben vom 9. April 2020). Insofern ist der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn entweder zum Lohnkonto aufzuzeichnen oder eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers über seinen diesbezüglichen Verzicht zum Lohnkonto zu nehmen. Bei Anwendung der Vereinfachungs- und Billigkeitsregelung ist ein Spendenabzug bei dem jeweiligen Arbeitnehmer nicht mehr zulässig.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist der Teil des Arbeitslohns, auf den verzichtet wird, grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Eine Sozialversicherungsfreiheit als Ausnahme setzt voraus, dass die Spende zugunsten von Geschädigten aufgrund von Naturkatastrophen im Inland erfolgt ist (§ 3 Nr. 11 Sozialversicherungsverordnung (SvEV)). Zu der Frage, ob dies hinsichtlich der Spenden für Corona-Betroffene im Inland der Fall ist, existieren derzeit noch keine verbindlichen Informationen. Bei einem Arbeitslohnverzicht für eine Spende zugunsten von Corona-Betroffenen im Ausland, ist der Arbeitslohnverzicht jedoch in jedem Fall sozialversicherungspflichtig.

Vereinfachungs- und Billigkeitsregelung bei Verzicht von Aufsichtsratsvergütungen

Sofern ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung verzichtet, sollen laut BMF die o.g. Grundsätze zu Arbeitslohnspenden sinngemäß gelten. Danach sollte eine direkte Zahlung eines Teils oder der gesamten Aufsichtsratsvergütung zugunsten eines Spendenkontos durch die Gesellschaft möglich sein, wenn die Gesellschaft die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der Verzicht auf die Aufsichtsratsvergütung soll jedoch für die Gesellschaft nicht als Spende zu behandeln sein, sondern weiterhin die gesamte (vereinbarte) Aufsichtsratsvergütung für körperschaftsteuerliche Zwecke unter § 10 Nr. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) fallen (d.h. nur zur Hälfte abzugsfähig sein).

Zahlung und Anmeldung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge

Um Unternehmen übergangsweise mehr Liquidität zu verschaffen, hatten sich die Bundesländer Bayern und Nordrhein-Westfalen darauf verständigt, dass die Abgabe der Lohnsteueranmeldung und damit die Zahlung der Lohnsteuer für März 2020 bzw. das erste Quartal 2020 auf Antrag bis zum 10. Juni 2020 verschoben werden kann. Ob dies ebenfalls für nachfolgende Monate (d.h. für und ab April 2020) der Fall sein wird und auch andere Bundesländer diese Möglichkeit gewähren werden, bleibt abzuwarten.

Sozialversicherungsbeiträge für den Monat April 2020 (wie bereits für März 2020) können unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Fälligkeitstag für den Monat Mai 2020 (zins- und gebührenfrei) gestundet werden. Für die Gewährung der Stundung ist jedoch erforderlich, dass andere Corona-Hilfsprogramme in Anspruch genommen werden, darunter das Kurzarbeitergeld, Kredite und Fördermittel. Dies hat der Arbeitgeber in geeigneter Weise darzulegen. Ausreichend hierfür ist regelmäßig eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Corona-Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat und Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nimmt oder beantragt hat. Die Stundung umfasst den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also sowohl den Arbeitgeber- wie auch den Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung.

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