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Neues Förderinstrument: Klimaschutzverträge13 July 2023

1. EINLEITUNG

Deutschland will bis 2045 klimaneutral sein. Um dieses Ziel zu erreichen, gilt es, die Grundlage für eine klimaneutrale Produktion zu schaffen. Gerade die energie- und emissionsintensiven Unternehmen sind dazu angehalten, die Dekarbonisierung ihrer Industrien voranzutreiben. Derzeit rechnen sich oft die klimafreundlichen Produktionsprozesse wirtschaftlich nicht, sodass es nur eine geringe Investitionsbereitschaft gibt. Um die Risiken, die mit der Schaffung der klimaneutralen Produktion einhergehen, abzufedern, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein neues Förderinstrument geschaffen: die Klimaschutzverträge.

Die Klimaschutzverträge sind privatwirtschaftlichen Hedging-Verträgen, also Risikoabsicherungsinstrumenten, nachempfunden. Basierend auf dem Konzept des sog. Carbon Contracts for Difference (CCfD) werden den Unternehmen, die ihre konventionellen Herstellungsprozesse auf klimafreundliche Produktionsverfahren umstellen, die damit verbundenen Mehrkosten ersetzt.

2. Klimaschutzverträge

Das neue Förderinstrument ist eine Kombination aus Förderbescheid und einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. In einem Auktionsverfahren bieten die Unternehmen einen sogenannten Basis-Vertragspreis. Dieser bildet die Kosten ab, die sie benötigen, um mit ihrer transformativen Technologie eine Tonne CO2 zu vermeiden. Diejenigen Unternehmen, die besonders günstig kalkulieren, erhalten dann den Zuschlag und damit die Möglichkeit, einen Klimaschutzvertrag abzuschließen. Der Vertragspreis gestaltet sich dynamisch, d.h. er wird an die reale Entwicklung der Preise der Energieträger angepasst.

Wird die klimafreundliche Produktion günstiger als die konventionelle kehrt sich die Zahlung um: Die geförderten Unternehmen zahlen ihre Mehreinnahmen an den Staat. Wenn das grüne Produkt preissetzend geworden ist, kann der Klimaschutzvertrag aufgehoben werden. Um einen guten Ausgleich zwischen Förderung und Rückzahlung zu gewährleisten, beträgt die Vertragslaufzeit 15. Jahre.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, einschließlich Kommunen, kommunale Eigenbetriebe und Unternehmen sowie kommunale Zweckverbände aus den energieintensiven Branchen wie beispielsweise Glas, Keramik, Grundstoffe, Zement, Kalk und Stahl.

3. Vorbereitendes Verfahren

Um das Gebotsverfahren effektiver zu gestalten, leitete das BMWK mit der Bekanntmachung vom 6. Juni 2023 im Bundesanzeiger das zweimonatige vorbereitende Verfahren ein. Abgabefrist ist der 7. August 2023. An einer Förderung durch Klimaschutzverträge interessierte Unternehmen sind aufgefordert, Informationen zu den von Ihnen geplanten transformativen Vorhaben einzureichen. Auf Grundlage dieser Informationen wird das BMWK im Anschluss die Gebotsverfahren für die Vergabe der ersten Klimaschutzverträge durchführen. Die Teilnahme am vorbereitenden Verfahren ist für Unternehmen, die im ersten Gebotsverfahren ein Gebot abgeben möchten, zwingend.

Um an dem Förderangebot teilnehmen zu können, müssen die Vorhaben, die sich aus Ziff. 4.10 der Förderrichtline Klimaschutzverträge ergebenden Mindestanforderungen erfüllen:

  • Das Vorhaben überschreitet eine Mindestgröße (von mindestens 10 kt CO2-Äqu. pro Jahr) der absolut durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen im Referenzsystem.
  • Das Vorhaben ist mit den Klimaschutzzielen der Bundesrepublik Deutschland und der EU vereinbar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
    •  spätestens am Ende des ersten Jahres nach dem operativen Beginn eine relative Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 50 % gegenüber dem Referenzsystem erreicht wird, und im zweiten Jahr nach dem operativen Beginn die relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem mindestens 60 % beträgt
    •  eine relative Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 95 % gegenüber dem Referenzsystem mit der verwendeten Technologie bei Einsatz entsprechender Energieträger und Rohstoffe technisch möglich ist.

4. Ausblick und Fazit

Auf den ersten Blick erscheinen die Klimaschutzverträge ein geeignetes Mittel zu sein, um die Energiewende in Deutschland voranzubringen. Abzuwarten bleibt, wie die tatsächliche Umsetzung in der Praxis erfolgen wird. Die Durchführung des Gebotsverfahrens steht noch unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission dieses im laufenden Notifizierungsverfahren genehmigt, und die zuwendungsrechtliche Prüfung durchlaufen wird. Hierbei können sich noch Änderungen am Förderprogramm ergeben.

Klimaschutzverträge sind ein durchaus lukratives Element zur Einwerbung von Beihilfen. Bei Interesse sollte das Unternehmen unbedingt am vorbereitenden Verfahren teilnehmen, da es ansonsten vom weiteren Prozess ausgeschlossen ist.

Wir beraten Sie gerne zu sämtlichen Fragen, die sich rund um das Thema Klimaschutzverträge ergeben.

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