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Gasbeschaffungsumlage – Risiken für Bilanzkreisverantwortliche29 July 2022

"Der Marktgebietsverantwortliche hat einen Anspruch auf Erstattung der Gasbeschaffungsumlage von den Bilanzkreisverantwortlichen."

Gestern, den 28. Juli 2022, wurde die erste Entwurfsfassung der Rechtsverordnung zur Einführung einer Gasbeschaffungsumlage auf Grundlage von § 26 EnSiG veröffentlicht. Leider adressiert die Verordnung die mit Einführung einer Gasbeschaffungsumlage verbundenen Probleme nur unzureichend und wirft darüber hinaus enorme operative Schwierigkeiten auf. Das Kernproblem liegt darin, dass nur die Verhältnisse der Importeure zum Marktgebietsverantwortlichen und das Verhältnis des Marktgebietsverantwortlichen zu den Bilanzkreisverantwortlichen geregelt wird. Im Einzelnen:

Die Rechtsverordnung sieht vor, dass die Gasimporteure einen Ausgleichanspruch gegen den Marktgebietsverantwortlichen die Trading Hub Europe GmbH) haben, der die Kosten der Ersatzbeschaffung für die entfallenen Gasimportmengen auffängt.

Der Marktgebietsverantwortliche hat wiederum einen Anspruch auf Erstattung der Gasbeschaffungsumlage von den Bilanzkreisverantwortlichen.

"Durch die fehlende gesetzliche Weiterwälzungsmöglichkeit ist dem Zufall überlassen, ob es vertragliche Regelungen gibt, die eine Weiterwälzung aus Sicht der Bilanzkreisverantwortlichen ermöglichen."

Der Entwurf der Rechtsverordnung regelt diese Rechtsverhältnisse umfassend und sehr präzise. Leider enthält er aber weder ein ausdrückliches Recht noch eine Pflicht des Bilanzkreisverantwortlichen, die Gasbeschaffungsumlage weiter zu wälzen. Durch die fehlende gesetzliche Weiterwälzungsmöglichkeit ist dem Zufall überlassen, ob es vertragliche Regelungen gibt, die eine Weiterwälzung aus Sicht der Bilanzkreisverantwortlichen ermöglichen. Damit ist es auch dem Zufall überlassen, ob Letztverbraucher mit der Umlage belastet werden können (wie von der Regierung wohl intendiert) oder nicht. Aus Sicht der Bilanzkreisverantwortlichen ist es daher empfehlenswert, kurzfristig alle Verträge auf vertragliche Rechte zur Weiterwälzung einer solchen neuen Umlage zu prüfen und ggf. dort wo möglich entsprechende vertragliche Ergänzungen vorzunehmen.

Eine weitere Schwäche des Entwurfs der Rechtsverordnung liegt in § 2 Abs. 8. Hiernach setzen die Gasimporteure erst bis zum 15. eines Monats den Abschlagswert für den Folgemonat fest. Selbst wenn ein Bilanzkreisverantwortlicher ein vertragliches Weiterwälzungsrecht hat, stellt dies die Bilanzkreisverantwortlichen vor das operative und finanzielle Risiko (Kosten für Papier, Druck und Porto), diese Preisanpassungen den Kunden rechtzeitig mitzuteilen und umzusetzen. Hinzu kommt die Schwierigkeit, dass die Postdienstleister gar nicht in der Lage sein dürften, die Menge an Briefen zuverlässig und rechtzeitig auszutragen.

Für die Bilanzkreisverantwortlichen ist daher dringender Handlungsbedarf geboten. Gerne steht Ihnen WFW hier unterstützend zur Seite.

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