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Reform des Sanierungs- und Insolvenzrechts1 December 2020

Einleitung

Die unmittelbar bevorstehende Reform des Sanierungs- und Insolvenzrechts (“SanInsFoG” -BR-Drucks. 619/20) wird vielen Unternehmen einen rechtssicheren Rahmen für eine Restrukturierung ohne Insolvenz bieten. Dieses Gesetzesvorhaben wird das Insolvenzrecht nachhaltig verändern. Schwerpunkt des SanInsFoG ist die Umsetzung der EU Restrukturierungsrichtlinie (EU 2019/1023 vom 20. Juni 2019). Nach den Vorstellungen des Bundesjustizministeriums soll das Gesetz bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Ob dieses Ziel tatsächlich erreicht werden kann, wird sich in den laufenden Beratungen des Gesetzgebungsverfahrens zeigen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass das Gesetzesvorhaben – wenn auch mit Änderungen – zügig verabschiedet werden wird, da die EU Restrukturierungsrichtlinie bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Grundzüge des Reformvorhabens

Das SanInsFoG besteht aus mehreren Teilen. Schwerpunkt ist der Entwurf des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG), durch den ein Restrukturierungsrahmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens geschaffen wird. In einem zweiten Teil werden zahlreiche Vorschriften der Insolvenzordnung geändert, durch die neben der Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften (wie z.B. Antragsfristen) auch Änderungen bei der sogenannten Eigenverwaltung vorgenommen werden. Ein weiterer wichtiger Teil beschäftigt sich mit zeitlich befristet geltenden Sonderregelungen in Hinblick auf die Pandemie.

Wir wollen Ihnen an dieser Stelle keinen umfassenden Überblick über das 247 Seiten umfassende Gesetzesvorhaben geben, sondern lediglich auf einige wenige bedeutsame Neuregelungen hinweisen.

Durch die Schaffung eines Restrukturierungsrahmens wird es dem schuldnerischen Unternehmen ermöglicht, sich allein oder mit Hilfe eines Restrukturierungsbeauftragten außerhalb einer Insolvenz zu restrukturieren. Dank dieses Restrukturierungsrahmens ist es möglich, das Unternehmen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger (eine 75%ige Zustimmung ist ausreichend) durch einen Restrukturierungsplan rechtssicher zu restrukturieren. Gegenüber bisherigen außergerichtlichen Sanierungsversuchen bietet der Restrukturierungsrahmen für die beteiligten Gläubiger insoweit den Vorteil, dass Rechtshandlungen auf der Grundlage des gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplans erschwerter anfechtbar sein sollen. Auch sind durch die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei Gericht Insolvenzantragspflichten zunächst ausgesetzt, so dass ein Restrukturierungsversuch nicht unter dem Verdikt einer Insolvenzverschleppung steht.

Um die Restrukturierung zu erreichen stehen dem Schuldner optional verschiedene Bausteine zur Verfügung. So kann er beispielsweise bei Gericht eine Vollstreckungssperre für zunächst drei Monate beantragen (ggf. verlängerbar). Die Einschaltung eines vom Schuldner vorgeschlagenen Restrukturierungsbeauftragten ist dann aber regelmäßig nicht mehr optional sondern zwingend vorgesehen. Für die Vertragspraxis sind u.E. zwei weitere Regelungen von besonderem Interesse.

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Möglichkeit der Vertragsbeendigung

Völlig neu ist der Eingriff in Gläubigerrechte außerhalb einer Insolvenz mit dem Institut der Vertragsbeendigung (§§ 51ff StaRUG). Danach kann der Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit bei Gericht die Beendigung von gegenseitigen, noch nicht beiderseitig erfüllten Verträgen verlangen. In der Praxis kommt die Vertragsbeendigung damit insbesondere bei Miet- und Leasingverträgen aber auch bei anderen Dauerschuldverhältnissen in Betracht. Ausgenommen von der Vertragsbeendigung sind Nettinggeschäfte und entsprechende Vereinbarungen i.S.v. § 104 InsO, sowie Dienst- und Arbeitsverhältnisse.

Voraussetzung für die Vertragsbeendigung ist, dass der Gläubiger einem vorherigen Anpassungsverlangen nicht nachgekommen ist und gleichzeitig bei Gericht die Bestätigung des weitergehenden Restrukturierungsplanes beantragt wird. Die Vertragsbeendigung ist ansonsten lediglich ausgeschlossen, wenn sie nach dem Konzept des Restrukturierungsplanes offensichtlich nicht sachgerecht ist. Nach Ansicht des Regierungsentwurfes ist über dieses Kriterium eine ausreichende Missbrauchskontrolle sichergestellt, insbesondere werden so Vertragsbeendigungen ausgeschlossen, die lediglich bei Gelegenheit der Restrukturierung begehrt werden, ohne für diese erforderlich zu sein. Der Gläubiger trägt hinsichtlich der fehlenden Sachgerechtigkeit jedoch die Darlegungs- und Beweislast und wird dieser in der Praxis nur selten entsprechen können, da der Schuldner im Rahmen der Gestaltung des Restrukturierungsplanes weitgehende Spielräume hat. Da es sich zudem bei der Sachgerechtigkeit der Vertragsbeendigung im Kern um eine wirtschaftliche Frage handelt, besteht die Gefahr, dass lediglich in Extremfällen, in denen der dem Schuldner zustehende Spielraum eindeutig überschritten ist, Gerichte einem Vertragsbeendigungsverlangen nicht entsprechen werden.

Dem Gläubiger verbleibt bei der durch das Gericht angeordneten Vertragsbeendigung nach § 54 StaRUG lediglich ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, der durch den Restrukturierungsplan auch noch gekürzt werden kann. Streitigkeiten über die Zulässigkeit dieser Vertragsbeendigung und über die Höhe des (gekürzten) Schadensersatzanspruches sind absehbar.

Verbot von Lösungsklauseln

Ebenso neu ist das umfassende Verbot von Lösungsklauseln (§ 46 StaRUG). Mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei Gericht ist das Restrukturierungsvorhaben rechtshängig. Vertragsklauseln, die darauf abzielen, dass ein Vertrag infolge einer rechtshängigen Restrukturierungssache beendet wird oder Leistungen fällig gestellt oder verweigert werden, sind insoweit unwirksam. Vergleichbares dürfte für vertragliche Pflichten des Schuldners gelten, nach denen die Inanspruchnahme von Restrukturierungsmaßnahmen zu unterlassen ist. Ausgenommen von dem Verbot sind wiederum Nettinggeschäfte i.S. v. § 104 InsO.

Unbedenklich wird es dagegen weiterhin sein, bei Lösungsklauseln auf eigenständige Gründe wie den Verzug oder sonstige Leistungsstörungen seitens des Schuldners abzustellen. Der Streit darüber, wie weit der Schutz des Schuldners vor einer Vertragsbeendigung durch den Gläubiger geht, ist auf jeden Fall schon vorprogrammiert. Die Diskussion hierüber ist auch nicht neu, wie die Diskussion über Vertragsbeendigungsklauseln im Falle der Insolvenz zeigen. So hat der Bundesgerichtshof in einzelnen Urteilen den Kündigungsschutz, der ursprünglich nur bei Mietverhältnissen galt (§§ 112 u. 119 InsO), über § 103 InsO auf weitere Vertragsgestaltungen erstreckt. Ein so umfassendes Verbot von Lösungsklauseln zeugt aber von einer neuen Dimension, so dass an die vertragliche Ausgestaltung von Beendigungsklauseln erhöhte Anforderungen gestellt werden.

Schlussbetrachtung

Die umfangreiche Reform des Insolvenz- und Sanierungsrechts wird aufmerksam zu beobachten sein und wird uns alle noch viel beschäftigen. Die erste Lesung im Bundestag und die Anhörung der Sachverständigen sind gerade Ende November erfolgt.

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