< Back to insights hub

Article

Urteil Zur Tonnagesteuer20 February 2019

KÜRZUNG DER UNTERSCHIEDSBETRÄGE IN DER GEWERBESTEUER UND AFA AUF SEESCHIFF

Knapp zehn Jahre nach Änderung des Tonnagesteuererlasses zur Anwendung auf die Gewerbesteuer entscheidet der Bundesfinanzhof (BFH) für eine Kürzung der Auflösungsgewinne aus Unterschiedsbeträgen, die bei Übergang in die Tonnagesteuer zu bilden sind, in Höhe von 80% für Zwecke der Gewerbesteuer. Außerdem gewährt er eine gewinnmindernde AfA nach einem Rückwechsel aus der Tonnagesteuer auf den angesetzten Teilwert des Seeschiffs (BFH-Urteil vom 25.10.2018, Az. IV R 35/16).

80% kürzung des auflösungsgewinns aus unterscheidsbetrag bei gewerbesteuer entgegen dem tonnagesteuererlass für zulässig gehalten

Wie alles anfing

Im Oktober 2008 reagiert die Finanzverwaltung auf die damalige Rechtsprechung des BFH und ändert Tz. 38 des Tonnagesteuererlasses: Für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, sind Gewinne aus der Auflösung eines Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG ungekürzt der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Die vormals von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG in Höhe von 80% zur Ermittlung des Gewerbeertrags anzuwenden sei, wird aufgegeben. In der Folge wurden für zahlreiche Schifffahrtsgesellschaften, die als „Kombimodell“ in die Tonnagesteuer gestartet waren, bei Gesellschafterwechseln, einer Rückzahlung von Fremdwährungsdarlehen, der Veräußerung des Seeschiffs oder anderen Sachverhalten, die zu einer Auflösung eines Unterschiedsbetrages führten, der Auflösungsgewinn ungekürzt der Gewerbesteuer unterworfen.

"Nach ansicht des BFH ist der gewinn aus einer auflösung des unterschiedsbetrages den allgemeinen gewerbesteuerlichen hinzurechnungen und kürzungen zu unterwerfen"

Die neue Rechtsprechung

Dies hat der BFH nun verworfen. Geklagt hatte eine Schifffahrtsgesellschaft, die aus der Tonnagesteuer in die Regelbesteuerung gewechselt hatte und in der Folge vom Finanzamt Gewerbesteuermessbescheide mit den Gewinnen aus der Auflösung der Unterschiedsbeträge ohne Kürzung erhielt. Nach Ansicht des BFH unterfällt der Gewinn aus einer Auflösung des Unterschiedsbetrages nicht der Fiktion des nach § 5a EStG ermittelten und unverändert als Gewerbeertrag zu übernehmenden
Tonnagegewinns, sondern ist nach der gesetzlichen Systematik dem Zeitraum vor der Tonnagegewinnermittlung zuzurechnen und somit den allgemeinen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen zu unterwerfen. Soweit die Schifffahrtsgesellschaft im Zeitpunkt des Übergangs in die Tonnagesteuer die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG (d.h. Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr) erfüllt, ist die 80%-Kürzung auch auf die späteren Hinzurechnungen aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen anzuwenden.

Weiterhin hat der BFH die zweite Streitfrage dahingehend entschieden, dass die beim Rückwechsel aus der Tonnagesteuer in die allgemeine Gewinnermittlung anzusetzenden Teilwerte der unmittelbar dem Schiffsbetrieb dienenden Wirtschaftsgüter den allgemeinen Regelungen zur AfA unterliegen und in nachfolgenden Wirtschaftsjahren steuermindernd abzuschreiben sind. Gleichzeitig mindert der mit der pauschalen Gewinnermittlung abgegoltene Gewinn aus dem Ansatz eines über dem Buchwert liegenden Teilwertes die während der Tonnagegewinnermittlung fortzuführenden verrechenbaren Verluste aus §15a EStG- Konten.

Die Finanzverwaltung konnte sich mit ihrer Argumentation, dass es sich um zum Schluss des Tonnagesteuerzeitraums steuerfrei angesetzte stille Reserven handle, die anschließend systemwidrig steuermindernd abgeschrieben werden könnten, nicht durchsetzen. Denn soweit es sich um stille Reserven aus der Zeit vor der Tonnagesteuer handeln sollte, sichere der Unterschiedsbetrag die Besteuerung, und soweit es sich um stille Reserven aus der Zeit der Tonnagesteuer handeln sollte, wären diese mit dem Tonnagegewinn abgegolten.

Was zu tun ist

Schifffahrtsgesellschaften, die Unterschiedsbeträge in der Vergangenheit aufgelöst haben und in den Gewerbesteuermessbescheiden keine Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG erhalten haben, sollten ihre Steuerbescheide auf verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeiten prüfen und die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG zum Zeitpunkt des Wechsels in die Tonnagesteuer prüfen. Schifffahrtsgesellschaften, die mit einem Rückwechsel aus der Tonnagesteuer ausgeschieden sind, sollten zusätzlich die Gewährung von AfA auf das Seeschiff und andere zum Teilwert angesetzte Wirtschaftsgüter des Schiffsbetriebs in den Wirtschaftsjahren nach der Tonnagesteuer prüfen und ggf. verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeiten klären.