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Muster-Widerrufsbelehrung

11 Jun 10

Zum 11. Juni 2010 steht Fondshäusern eine neue Muster-Widerrufsbelehrung mit Gesetzesrang zur Verfügung, die besser vor fehlerhaften Belehrungen und der damit verbundenen Gefahr von „Endlos-Widerrufen“ von Anlegern schützen kann. Dazu sieht eine in § 360 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“) neu eingefügte Regelung vor, dass eine Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das neue Muster der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Einführungsgesetz zum BGB („EGBGB“) verwendet wird. Aus Anwendersicht tritt damit eine deutliche Verbesserung ein, auch wenn bei der Verwendung des neuen Musters leider nicht alle Probleme gelöst sind.

1. Hintergrund: Widerrufsrecht des Verbrauchers

Erwirbt ein Anleger als Verbraucher Anteile an einem geschlossenen Fonds im Fernabsatz oder in einer Haustür-Situation, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu (§ 312d Abs. 1 BGB oder § 312 Abs. 1 BGB). Dieses Widerrufsrecht gilt zeitlich unbefristet, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB), so dass es in der Vergangenheit vielfach noch nach Jahren zu Widersprüchen durch Anleger kam.

 

2. Problem: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Eine Widerrufsbelehrung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist fehlerhaft. Schwierigkeiten ergeben sich für den Vertrieb von geschlossenen Fonds zunächst hinsichtlich der verschiedenen Vertriebswege, für die jeweils ein eigenes gesetzliches Widerrufsrecht besteht (§ 312d Abs. 1 BGB oder § 312 Abs. 1 BGB). Weiter bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Darstellung der Folgen des Widerrufs. Zuletzt gab es Zweifel an der Wirksamkeit früherer Widerrufsbelehrungen nach § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV, seit verschiedene Gerichte (zuerst das LG Halle, Urt. v. 13.05.005, 1 S 28/05) die BGB-InfoV wegen eines Verstoßes gegen das BGB und damit höherrangiges Recht als unwirksam verworfen haben. So entstand in der Praxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Als Folge kam es zu einer Vielzahl von Anlegerklagen, die sich auf tatsächlich oder vermeintlich falsche Widerrufsbelehrungen stützten.

 

3. Die Novellierung

Vor diesem Hintergrund sah sich der Gesetzgeber zum Handeln gezwungen: Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, 03.08.2009, 2355) wird die Muster-Widerrufsbelehrung nun auf eine neue gesetzliche Grundlage (§ 360 Abs. 3 BGB) gestellt. Die Regelung stellt ausdrücklich klar, dass eine Widerrufsbebelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn die neue Muster-Widerrufsbelehrung, ggf. mit zulässigen Anpassungen, verwendet wird. Dazu wird in der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB eine neue Muster-Widerrufsbelehrung aufgenommen.

 

Die neue Regelung tritt ohne weitere Übergangsregelungen zum 11. Juni 2010 in Kraft. Ihre wichtigsten Auswirkungen lassen sich wie folgt beschreiben:

 

(a) Individuelle Anpassung und Unterscheidung nach Vertriebswegen weiter erforderlich

Zunächst gilt auch für die neue Muster-Widerrufsbelehrung, dass sie für den Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Fonds in zulässiger Weise angepasst werden muss. Hierbei ist nach wie vor zu berücksichtigen, ob eine Belehrung für eine Haustür-Widerruf-Situation, einen Fernabsatzvertrag oder (auch) für ein verbundenes Geschäft erforderlich ist. Diese Anpassung kann weiterhin nur individuell erfolgen.

 

(b) Neue Muster-Widerrufsbelehrung hat Gesetzesrang

Die Muster-Widerrufsbelehrung hat Gesetzesrang. Als Folge können Gerichte zukünftig die Muster-Widerrufsbelehrung nicht länger wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht als unwirksam verwerfen. Damit wird Rechtssicherheit bei der Verwendung des Musters geschaffen.

 

(c) Unverzügliche Nachbelehrung in Textform im Fernabsatz: 14 Tage bis zur Rechtssicherheit

Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Möglichkeit zur fristerhaltenden unverzüglichen Nachbelehrung im Fernabsatz. Wird in Fernabsatz-Fällen dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss mitgeteilt, gilt die Vierzehn-Tages-Frist so, als wäre die Belehrung vor bzw. bei Vertragsschluss erfolgt. Für eine solche „Unverzüglichkeit“ muss spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss in Textform belehrt werden. Damit wird die unverzügliche Nachbelehrung der Belehrung vor bzw. bei Vertragsschluss gesetzlich gleichgestellt.

 

(d) Verspätete Nachbelehrung in Textform im Fernabsatz: einen Monat bis zur Rechtssicherheit

Erfolgt die Widerrufsbelehrung dagegen nicht unverzüglich nach Vertragsschluss, d. h. wird sie nicht spätestens einen Tag danach erteilt, verlängert sich die gesetzliche Widerrufsfrist auf einen Monat. Die Belehrung muss dann mit dieser längeren Widerrufsfrist erteilt werden. Es ist entscheidend, diese Verlängerung zu beachten und entsprechend zu belehren, da andernfalls die Belehrung fehlerhaft ist und gar keine Widerrufsfrist läuft.

 

(e) Kurzfristige Handlungsempfehlung für aktuell in der Platzierung befindliche Fonds

Die neuen Regelungen gelten auch für Fonds, die sich bereits in der Platzierung befinden. Diese Fonds enthalten in der Regel noch die alten Widerrufsbelehrungen, welche sich nicht an der neuen Rechtslage orientiert haben. So weit wie möglich sollten die Zeichnungsunterlagen für solche sich in der Platzierung befindlichen Fonds zum 11. Juni 2010 angepasst werden.

 

Sofern die Zeichnungsunterlagen für bereits im Vertrieb befindliche Fonds kurzfristig nicht geändert werden können, ist zu erwägen, ob Anleger ggf. nachträglich oder zusätzlich belehrt werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Eine Nachbelehrung ist jedoch nicht erforderlich, sollten die verwendeten Widerrufsbelehrungen bereits der Neufassung entsprechen.

 

FAZIT

 

Initiatoren geschlossener Fonds sollten sicherstellen, dass ihre Zeichnungs- und Vertriebsunterlagen ab dem 11. Juni 2010 die ggf. notwendigen Anpassungen enthalten. Auch wenn die neue Muster-Widerrufsbelehrung nicht alle Probleme löst, schafft sie doch deutliche Verbesserungen.

 

Für eine individuelle Anpassung Ihrer Zeichnungs- und Vertriebsunterlagen sowie konkrete Handlungsempfehlung für gegenwärtig in Platzierung befindliche Fonds stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 


 

Kontakt:

Dr. Marcus M. Bechtel

Dr. Petra Welge

 
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